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MacroSystem Digital Video AG Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten jedoch nur insoweit, als die MacroSystem Digital Video AG (im Folgenden: Besteller) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Lieferers wird widersprochen. 2. Bestellungen 2.1 Bestellungen sind vom Lieferer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang schriftlich angenommen hat. (Auftragsbestätigung) 2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. 2.3 Bestellungen ohne eine Preisangabe stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar und sind für den Besteller nicht bindend. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt worden sind. 3. Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung „Geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis schließt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Lieferung „frei Haus" einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein. 3.2 Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen. 3.3 In der Rechnung sind die Bestellnummer(EB) und falls vorhanden die Anlagennummer(AN) anzugeben. Zudem hat die Rechnung die konkreten Zahlungsbedingungen und die Zahlungsform zu enthalten. 3.4 Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Gewährleistung. 4. Lieferung und Verzug 4.1 Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen. 4.2 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. 4.3 Droht eine Verzögerung der Lieferung, so hat der Lieferer dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer der Verzögerung dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.4 Gerät der Lieferer in Verzug, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferer Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen Darüber hinaus kann der Besteller schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des gesamten Vertragswertes. 4.5 Um Planungssicherheit für den Besteller zu gewährleisten, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller wenigstens ein Jahr im voraus schriftlich mitzuteilen, dass die bestellte Ware künftig nicht mehr oder nur wesentlich verändert oder in wesentlich geringeren Stückzahlen produziert wird oder zu wesentlich höheren Preisen verkauft werden soll. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, zu gewährleisten, dass der Besteller während dieser Zeit seinen künftigen Bedarf an der Ware decken kann. 5. Gefahrübergang und Versand Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel „delivered duty paid" (geliefert verzollt, Incoterms 2000) gelten. 6. Sachmängel und Rechtsmängel 6.1 Gewährleistung bei Sachmängeln Der Lieferer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern sind, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen sind und den Anforderungen des Bestellers entsprechen. Die Mängelhaftung des Lieferers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Lieferer die Kosten zu tragen hat. Führt der Lieferer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller insbesondere berechtigt, - vom Vertrag ganz oder teilweise (entschädigungslos) zurückzutreten - oder Minderung zu verlangen - oder auf Kosten des Lieferers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen - oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. 6.2 Gewährleistung bei Rechtsmängeln Der Lieferer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) der Eigentumsposition entgegenstehen und keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt werden. Für den Fall, dass Dritte die Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Lieferer den Besteller auf erstes Anfordern frei. 7. Vertraulichkeit 7.1 Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die der Besteller dem Lieferer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrages sind diese Unterlagen oder Gegenstände auf Kosten des Lieferers unverzüglich zurückzusenden. 7.2 Der Lieferer verpflichtet sich, Kenntnisse und Erfahrungen, die er in Ausführung der Bestellung vom Besteller erworben hat, ausschließlich für die Durchführung der Bestellungen des Bestellers zu verwenden und Dritten nicht ohne Einwilligung seitens des Bestellers zur Kenntnis zu bringen. 7.3 Bei einem Verstoß gegen die in 7.1 und 7.2 vereinbarte Vertraulichkeitspflicht ist der Lieferant zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. 8. Gerichtsstand und anwendbares Recht 8.1 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen. 8.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 9. Unwirksame Bestimmungen, Verschiedenes 9.1 Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden. 9.2 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |